Kundeninformation zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Einleitung

Der Beitrag dient in erster Linie zur Information meiner eigenen Agenturkunden um diese über das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  (BFSG) zu informieren. 

Disclaimer

Der Artikel enthält meine Meinung und Erkenntnisse aus Internetrecherchen (ohne KI) und stellt weder eine Rechtsberatung noch einen Fachartikel dar.

Um eine präzise Aussage zu erhalten, ob Ihre Produkte oder Dienstleistungen vom BFSG betroffen sind, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.

Anmeldung zur Informationsveranstaltung

Ich plane für den 29.07.2024 ab 17:30 Uhr eine ca. 1-stündige Informationsveranstaltung zu diesem Thema und lade Sie hiermit herzlich ein – Die Veranstaltung wird über den Dienst “Zoom” stattfinden. 

Inhalte dieses Beitrags

Was ist das BFSG

Einleitung und Frist

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Es ist die deutsche Umsetzung der Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (EU Norm EN 301 509 in der Version 2.1.2).

Es geht in erster Linie um digitale Barrierefreiheit – digitale Dienste und Produkte sollen auch für Menschen mit Einschränkungen – z.B. einer Behinderung – aber auch z.B. für ältere Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit diesen Diensten bedienbar sein.

Öffentliche Einrichtungen wie z.B. Behörden hatten schon länger die Pflicht ihre Internetseiten barrierefrei zu gestalten.

Neu ist: Dies trifft jetzt auch auf private Wirtschaftsakteure – also Unternehmen – zu.

Welche Produkte und Dienstleistungen sind betroffen?

Hardware:
  • Computer (inkl. Betriebssysteme)
  • Smartphones & Tabletts
  • Fernseher
  • Selbstbedienungsterminals / Automaten
  • E-Book-Reader
Dienstleistungen:
  • Telekommunikationsdienste (Telefonie / Messenger)
  • Personenbeförderungsdienste (Websites, Apps…)
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (Online-Shops, Termin-Buchungssysteme)

Nachfolgend werden wir uns vor allem mit dem letzten Punkt: “Dienstleistungen im elektronischen Geschäfsverkehr mit Verbrauchern” beschäftigen, da dies die Websites meiner Kunden am ehesten betrifft.

Aunahmen

Ausgenommen vom BFSG sind:

  • Unternehmen, die sich mit Ihren Produkten & Dienstleistungen ausschließlich Geschäftskunden bedienen (B2B-Bereich)
  • Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter
  • Unternehmen mit weniger als 2 Mio Jahresumsatz / Bilanzsumme
  • gemeinnützige Vereine
Gefahren / Verstöße

Bei Nichteinhaltung drohen Vertriebsverbote – Zudem sind Verbandsklagen und Abmahungen möglich – Bußgelder bis 100.000 Euro.

Was bedeutet Barrierefreiheit in der Praxis auf einer Website

Anbei exemplarisch ein paar Beispiele für Problematiken auf Websites, deren Beseitigung durch das BFSG gefordert wird.

Sehen

Zielgruppe:

Ältere Menschen, schlechte sehende Menschen (Sehbehinderte), Blinde

Problematiken

Hören

Zielgruppe:

schlecht Hörende, Gehörlose

Problematiken

Kognitiv

Zielgruppe:

Menschen mit Lernbehinderung oder schlechten Sprachkenntnissen

Problematiken

Motorik

Zielgruppe:

motorisch eingeschränkte Menschen

Problematiken

Zusätzlich zu nennen sind auch Menschen mit temporären Einschränkungen – So schnell wird man selbst zum Betroffenen und ist auf barrierefreie Funktionen angewiesen.

  • Gebrochenes Handgelenk – motorische Einschränkung
  • Bindehautentzüdung – zeitweise Sehbehinderung
  • Handydisplay im hellen Sonnenlicht – zeitweise Sehbehinderung
  • Mittelohrentzündung – zeitweise schlechtes Hören

Welche Kosten entstehen bei der Anpassung einer Website

Wenn das BFSG auf Sie zutrifft, muss ihre Website nach auf bis zu 53 verschiedene WCAG- bzw. BITV-Standards überprüft werden.

Angestrebt wird der Standard: AA (Doppel A)

Der Aufwand für die Anpassungen differiert stark – abhängig vom Aufbau und den Inhalten auf der Website. Gerne überprüfen wir Ihre Website im Vorfeld und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.

Grober Kostenrahmen: Wir gehen bei einer Website mit bis zu 10 Unterseiten derzeit von einem Aufwand von ca. 20 – 30 Arbeitsstunden (2.000 – 3.000 Euro) für den gesamten Prozess aus. 

Überprüfung & Zertifizierung

Im Anschluss an die Optimierungsarbeiten führen wir einen BITV Selbstest durch und dokumentieren wie gefordert die durchgeführten Arbeiten öffentlich auf der Website.

Zusätzliche Sicherheit kann ein von einem externen Institut durchgeführter BITV-Test geben, welcher wiederum mit weiteren Kosten verbunden ist.

Nach bestandenem Test muss seitens der Redakteure selbstverständlich darauf geachtet werden, auch weiterhin die geforderten Inhalte (z.B. Alternativtexte für Bilder) einzugeben. 

Fazit

Websiten, die sich auch oder ebenfalls an Endverbraucher richten und über einen Onlineshop, ein Anfragesystem oder Buchungssystemen ausgestattet sind,  sind also zweifelsfrei vom BFSG betroffen – Reine Informations.- oder Leistungswebsites sind anscheinend nicht betroffen. 

Ich denke die Übergänge sind hier durchaus fließend – daher kann ich für Sie keine 100% richtige Einschätzung abgeben – Zudem vermute ich, dass sich die Sachlage durch Urteile basierend auf ersten Verstößen auch rasch ändern kann.

Es steht ihnen natürlich auch frei sich auch – ohne Zwang – bewusst für eine barrierefreie Website zu entscheiden und so das Internet “für Alle” zu einem besseren Erlebnis zu machen.

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